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   BGH, 17.03.1993 - 2 StR 623/92   

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https://dejure.org/1993,5336
BGH, 17.03.1993 - 2 StR 623/92 (https://dejure.org/1993,5336)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1993 - 2 StR 623/92 (https://dejure.org/1993,5336)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1993 - 2 StR 623/92 (https://dejure.org/1993,5336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wertende Berücksichtigung der vorhersehbaren Folgen der Tat für die Opfer zu Lasten des Angeklagten bei Verneinung des Tatbestandsmerkmals der Grausamkeit durch das Gericht - Annahme des Mordmerkmals "mit gemeingefährlichen Mitteln" beim Inbrandsetzen eines Kellerraumes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 385
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.02.1985 - 3 StR 525/84

    Begriff des gemeingefährlichen Mittels; Umfang des konkreten Gefährdungsbereichs;

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - 2 StR 623/92
    Damit hat der Angeklagte bei der Tötung ein Mittel eingesetzt, das in der konkreten Tatsituation das Leben einer Mehrzahl von Menschen gefährdete, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Hand hatte (BGH NJW 1985, 1477, 1478).
  • BGH, 28.08.1984 - 1 StR 427/84

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung und Totschlags - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - 2 StR 623/92
    Rechtsfehlerfrei sind die beiden Erwägungen, daß der Angeklagte mit der Tat den beiden Kindern des einen Tatopfers die Mutter genommen hat (BGH, Urt. v. 28. August 1984 - 1 StR 427/84) und die Tötung für die beiden Opfer mit ungewöhnlich großen körperlichen und seelischen Qualen und Schmerzen verbunden gewesen ist.
  • BGH, 07.01.1986 - 1 StR 541/85

    Rechtliche Folgen des Unterbleibens eines ausdrücklichen Hinweises auf das

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - 2 StR 623/92
    Das Tatgericht war deshalb nicht gehindert, alle möglicherweise dieses Mordmerkmal ausfüllenden Tatumstände zur Bewertung des Tötungsdelikts heranzuziehen, da diese Gegenstand des Verfahrens blieben (vgl. auch BGH NStZ 1987, 134 m.Anm.Rieß).
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